Schulungs- und Buchungssystem

Welchen Sinn hat die Unterweisung?

Den Mitarbeitern soll Wissen vermittelt werden, welche sicherheitsgerechte Verhaltensweisen aller Beschäftigten erforderlich sind, um somit sicherheitsgerechte Zustände im Unternehmen schaffen.

Welche Themen müssen in der Unterweisung behandelt werden?

In der Regel geben Ihre Gefährdungsanalysen Auskunft über die zu erwartenden Gefahren und Belastungen an den Arbeitsplätzen und in den Betriebsbereichen. Somit ergeben sich auch die Unterweisungsthemen für Ihre Mitarbeiter.

Sollten keine Gefährdungsanalysen für ihre Betriebsbereiche vorliegen, kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit Hilfestellung geben.

Sie können die Erstellung der Gefährdungsanalysen auch durch unsere Sicherheitsfachkräfte ausführen lassen. Nutzen Sie hierzu das Anfrageformular "Fachkraft für Arbeitssicherheit".

Wer unterweist unsere Mitarbeiter?

Nach vorheriger Terminabsprache werden ihre Mitarbeiter durch unsere kompetenten Spezialisten oder Kooperationspartner unterwiesen.

Wie ist der Ablauf einer die Schulung?

Das notwendige Equipment wie Computer, Beamer und Soundsystem wird durch uns gestellt, installiert und nach erfolgter Schulung deinstalliert.

Die Räumlichkeiten werden durch den Kunden gestellt.

Es sollten möglichst nicht mehr als 20 Teilnehmer je Durchgang geschult werden.

Eine Arbeitsschutzunterweisung dauert erfahrungsgemäß in Abhängigkeit von der Themenvielfalt ca. 30 - 60 Minuten je Durchgang.

Die Schulungsdauer zu weiteren Themen oder Anlässen
(z.B. SCC/SCP Schulungen) kann abweichen.

Wie wird die Unterweisung/Schulung dokumentiert?

Schulungen und Unterweisungen werden durch Unterschrift von den Beschäftigten bestätigt.

Die Unterschriftenlisten werden durch uns themengerecht vorbereitet.

Für spezielle Schulungen (z.B. SCC/SCP Schulungen) können Zertifikate durch uns oder dritte ausgestellt werden.

Welche rechtlichen Folgen kann es haben, Beschäftigte nicht ausreichend zu unterweisen?

Oft wird unterschätzt, welches Risiko nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verantwortlichen in einem Betrieb durch Unterlassen von Maßnahmen zum Arbeits-& Gesundheitsschutz tatsächlich besteht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer und oft auch Mitarbeiter in Führungspositionen.

So können beispielsweise Geldbußen bis zu 25.000,00 € oder sogar mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.

Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Führungskräfte seitens geschädigter Arbeitnehmer und Berufsgenossenschaften können auch gegen natürliche Personen (Unternehmer/Führungskräfte) geltend gemacht werden. Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft können somit umgangen werden (Durchgriffshaftung)!

Auszüge zu einigen Gesetzen und Vorschriften zum Thema Unterweisung und Schulung

§12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.


§9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Unterrichtung und Unterweisung

(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten

  1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und
  2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel

in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

(2) Bei der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

  1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
  2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- oder Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.

§ 11 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)


Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält:

  1. die Art der Gefährdung,
  2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
  3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
  4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
  5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
  6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
  7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
  8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.

(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.

Liste weiterer Verordnungen und Vorschriften:

  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 4 BGV A1 (GUV VA1)
  • BGI 527: Sicherheit durch Unterweisung
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • Strahlenschutzverordnung

FASI

Arbeits- & Gesundheitsschutz, ein sensibler Bereich mit großer Verantwortung - die Sicherheitsfachkraft.

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SIGEKO

Wir bieten Ihnen eine fachgerechte SIGE-Koordination in der Planungs-, sowie Ausführungsphase Ihres Bauvorhabens an.

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