Menschen werden im Berufsleben stark beansprucht.
Sie sind physischen, psychischen, chemischen, biologischen und vielen anderen Belastungen ausgesetzt. Hitze, Kälte, Staub und Lärm setzen ihnen zu, auch gesundheitsschädliche Stoffe haben ihre Wirkungen.
Damit in den Unternehmen und Behörden die Führungskräfte rechtssicher und kompetent beraten werden, müssen neben den Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Betriebsärzte bestellt werden.
(siehe §2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Bestellung von Betriebsärzten)
Die gesetzlich geforderten "Betriebsärzte" in Form externer Betreuungsverhältnisse werden durch unsere Kooperationspartner in allen Regionen Deutschlands gestellt.
Der Betriebsarzt darf keine:
Oft wird unterschätzt, welches Risiko nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verantwortlichen in einem Betrieb durch Unterlassen von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz tatsächlich besteht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer und oft auch Mitarbeiter in Führungspositionen.
So können beispielsweise Geldbußen bis zu 25.000,00 € verhängt werden, wenn Sie die Forderungen des §§2 und 12 Arbeitssicherheitsgesetzes vorsätzlich bzw. fahrlässig nicht erfüllen.
Treten beispielsweise aufgrund solcher "Unterlassungen" widrige Arbeitsbedingungen auf, die zu Gesundheitsschäden der Mitarbeiter führen, können Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Führungskräfte seitens geschädigter Arbeitnehmer und Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden.
Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft könnten somit umgangen werden (Durchgriffshaftung)!
Ohne Fachexperten für den betrieblichen Gesundheitsschutz in der Verantwortung des Unternehmers zu stehen ist, abgesehen von der gesetzlichen Pflicht, hoch riskant und spart letztendlich an falscher Stelle.
Welche Vorteile hat eine optimale Organisation in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Unternehmensimage:
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.